Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die Vereinigung führt den Namen: Arbeitsgemeinschaft der
Schaustellerverbände in NRW, im Weiteren abgekürzt mit ARGE d SV NRW. Die
ARGE d SV NRW hat ihren Sitz in Essen. Das Geschäftsjahr der ARGE d SV NRW
entspricht dem Kalenderjahr. Die ARGE d SV NRW ist die Folgeorganisation,
der am 25. Januar 1979 von den Schaustellervereinen Essen Oberhausen
Duisburg in Essen gegründeten Arbeitsgemeinschaft der Schaustellerverbände
im Ruhrgebiet.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck der ARGE d SV NRW ist: für alle Schausteller und Berufskollegen im
Einzugsgebiet der ARGE d SV NRW als Berufs- und Standesvertretung tätig zu
werden und somit die Berufsarbeit der angeschlossenen Vereine und
Organisationen mit Ihren Einzelmitgliedern zu unterstützen. Zu den
Aufgaben der ARGE d SV NRW gehören die Wahrnehmung und Förderung der
wirtschaftlichen und beruflichen Belange und Interessen seiner
Mitgliedsvereine mit Ihren Einzelmitgliedern, wie die Förderung des
gesamten Berufstandes der Schausteller in Absprache mit den
Mitgliedsverbänden. Im Besonderen die Förderung und der Erhalt von
Kirmessen, Volksfesten, Weihnachtsmärkten und weiterer
Traditionsveranstaltungen in NRW, sowie die vorgenannten
Brauchtumsveranstaltungen in der Anerkennung als immaterielles Kulturgut
zu fördern. Die ARGE d SV NRW ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die ARGE d SV NRW ist eine ARGE im Sinne der Satzung des Deutschen
Schaustellerbundes eV Sitz Berlin. Die ARGE d SV NRW behält sich vor,
Schaustellervereine, die nicht DSB Mitglieder sind, aber den Vereinszweck
der ARGE d SV NRW fördern, als kooperative Mitglieder aufzunehmen. Es gibt
drei Formen der Mitgliedschaft: Vollmitgliedschaft für Mitgliedsverbände
des DSB in NRW. Über die Aufnahme als Vollmitglied entscheidet die
Hauptversammlung der ARGE d SV NRW. Für die Aufnahme ist eine einfache
Mehrheit der Hauptversammlung erforderlich. Kooperative Mitgliedschaft für
Schaustellervereine in NRW die nicht dem DSB angehören. Über Aufnahme als
Kooperatives Mitglied entscheidet die Hauptversammlung der ARGE d SV NRW.
Für die Aufnahme ist eine zwei Drittel Mehrheit der Hauptversammlung
erforderlich. Fördermitgliedschaft für Organisationen, Einzelpersonen oder
Firmen, die den Zweck der ARGE fördern wollen. Über die Aufnahme als
Fördermitglied entscheidet die Hauptversammlung der ARGE d SV NRW auf
einer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Aufnahmeanträge zur
Vollmitgliedschaft oder der kooperativen Mitgliedschaft sind schriftlich
beim Vorstand der ARGE d SV NRW einzureichen. Über die Aufnahmeanträge ist
auf der nachfolgenden Hauptversammlung der ARGE d SV NRW nach
Aufnahmeantragsstellung zu entscheiden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
Jeder Mitgliedsverband der ARGE d SV NRW ist berechtigt, mündliche oder
schriftliche Anträge an den Vorstand der ARGE d SV NRW oder an die
Hauptversammlung zu stellen. Die Durchführung der angenommenen Anträge
regelt der Vorstand der ARGE d SV NRW. Über die Ergebnisse berichtet
der Vorstand der ARGE d SV NRW auf den Hauptvorstandsversammlungen. Jeder
Mitgliedsverein der ARGE d SV NRW hat ferner das Recht: Die Unterstützung
der ARGE d SV NRW in allen Berufsfragen zu verlangen, sowie die
Verpflichtung die ARGE d SV NRW nach besten Kräften in der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen. Alle ARGE Mitglieder haben die Verpflichtung die
ARGE zu fördern und mit den anderen Mitgliedern der ARGE d SV NRW einen
freundschaftlichen und kollegialen Umgang zu pflegen. Erforderliche
Auskünfte die zur Erreichung des ARGE d SV NRW Zwecks benötigt werden, hat
jeder Mitgliedsverband mit seinen Einzelmitgliedern dem Vorstand der ARGE
d SV NRW zu erteilen. Alle aktiven Einzelmitglieder der angeschlossenen
Verbände, die Vollmitglied der ARGE d SV NRW sind, können in ein Amt der
ARGE d SV NRW gewählt werden. Fördermitglieder haben weder Sitz noch
Stimmrecht. Die Hauptversammlung der ARGE d SV NRW kann aber über eine
Teilnahme und Wortmeldung entscheiden. Die Ausübung der Mitgliedsrechte
bedingt eine pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Alle
Mitgliedsvereine verpflichten sich nach Möglichkeit zur Erlangung des
Vereinszweckes mit voller Tatkraft,die Veranstaltungen der ARGE d SV NRW
zu unterstützen: wie z.B. die Durchführung der Jahresempfänge oder andere
Anlässe, zur Öffentlichkeitsarbeit, den Einsatz der Schausteller
–Traditionsfahnen, zu Demonstrationen,
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit der Auflösung des Mitgliedsvereins oder der ARGE. - durch
freiwilligen Austritt aus der ARGE. - der freiwillige Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der ARGE d SV NRW. Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. - durch Ausschuss aus der
ARGE d SV NRW. Ein Mitgliedsverein kann durch Beschluss der
Hauptversammlung der ARGE d SV NRW aus der ARGE d SV NRW ausgeschlossen
werden, - wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
des Beitrages über 1 Jahr im Rückstand ist und nach der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden
nicht beglichen sind. - oder wenn er gegen die Interessen der ARGE d SV
NRW grob verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitgliedsverein
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand der ARGE d SV NRW oder schriftlich zu
rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitgliedsverein mittels eingeschriebenen Briefes bekannt
zu machen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitgliedsverein das Recht der
Berufung an die ARGE d SV NRW Hauptversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand der ARGE d SV NRW schriftlich
eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt so hat der
Vorstand der ARGE d SV NRW eV innerhalb von sechs Monaten auf einer
Hauptversammlung über den Einspruch zu entscheiden. Legt der
Mitgliedsverein nicht fristgerecht Berufung ein, so gilt die
Mitgliedschaft gemäß dem Ausschließungsbeschluss als anerkannt. Zwischen
dem Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses der Hauptversammlung der ARGE
d SV NRW und der Berufungsverhandlung in der Hauptversammlung ruhen
sämtliche Mitgliedsrechte. Die Hauptversammlung entscheidet über den
Ausschluss geheim mit einfacher Stimmmehrheit. Das Löschen der
Mitgliedschaft enthebt den bisherigen Mitgliedsverein nicht von seinen vor
dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber der ARGE d SV NRW
und gibt ihm keinerlei Anspruch an das ARGE d SV NRW Vermögen.
§ 6 Aufnahmegebühr – Beiträge
Von allen Mitgliedsvereinen werden Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben.
Über die jeweilige Höhe, sowie deren Fälligkeit beschließt die
Hauptversammlung. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträgen sollen
sich an der Einzelmitgliederzahl des aufgenommenen Vereins orientieren.
Die Hauptversammlung kann Sonderbeiträge beschließen.
§7 Organe der ARGE d SV NRW
Organe der ARGE d SV NRW sind: Der Vorstand der ARGE d SV NRW mit der
Vorstandssitzung. Die Hauptversammlung bestehend aus dem Vorstand der ARGE
d SV NRW und den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine. Der NRW
Schaustellerkongress. Der NRW Schaustellerkongress dient in der Hauptsache
dazu um aus besonderem Anlass alle Einzelmitglieder über anstehende
Berufsprobleme zu informieren. An diesem Kongress kann jedes
Einzelmitglied der angeschlossenen Vereine teilnehmen.
§ 8 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand der ARGE d SV NRW besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schriftführer/in
2. Schriftführer/in
1.Schatzmeister/in
2.Schatzmeister/in.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten die ARGE d SV NRW nach
§26 BGB.
Ab Tag der Wahl wird der Vorstand von der NRW Hauptversammlung für eine
Periode von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit wird mit Neuwahlen beendet. Der
Vorstand muss geheim gewählt werden. Der Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig, haben jedoch das Recht auf Auslagenerstattung. Der
Vorstand hat folgende Aufgaben: - Vorbereitung der NRW
Schaustellerkongresse und der Hauptversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung. - Einberufung der NRW Schaustellerkongresse und der
Hauptversammlung - Ausführung der Beschlüsse der NRW Konferenz und der
Hauptversammlung - Einrichtung einer Geschäftsstelle, ggf. personelle
Besetzung - Prüfung und Weiterleitung von Aufnahmeanträgen - Die
Vertretung und Verhandlungsführung der ARGE d SV NRW bei allen
berufsrelevanten Themen, wie z. B. bei Verhandlungen mit der
Landesregierung in NRW. Der Vorstand ist verpflichtet, die in Wahrnehmung
seiner zur Kenntnis gelangten Betriebsgeheimnisse der Mitglieder während
und nach Beendigung der Vorstandstätigkeit geheim zu halten. Der Vorstand
der ARGE d SV NRW fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen der
ARGE d SV NRW. - Diese werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden geleitet. - Die Vorstandssitzung wird schriftlich oder
fernmündlich einberufen. - Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen sollte
eingehalten werden. - Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht. - Die Vorstandssitzung der ARGE d SV NRW eV wird vom 1.
Vorsitzenden, bzw. bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. - Der
Vorstand der ARGE d SV NRW ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind und einer der Anwesenden der 1. oder 2.
Vorsitzende ist.
- Es ist ein Beschlussbuch zu führen. - Bei Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Zur Unterstützung
des Vorstandes können Beisitzer gewählt werden. Es können Fachberater zur
speziellen Bearbeitung von Problemen der einzelnen Fachsparten gewählt
werden. Diese gehören nicht dem geschäftsführenden Vorstand an. Es können
Arbeitskreise zu speziellen Berufsthemen eingerichtet werden. Über deren
Zusammensetzung entscheidet der Vorstand. Es müssen für die eine Amtszeit
von jeweils 2 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer
sollten zeitversetzt (jährlich Einer) gewählt werden, so das Kassenprüfer,
die aus dem Amt ausscheiden, den nachfolgenden Kassenprüfern einen
besseren Einblick in die Kassenüberprüfung geben können. Kassenprüfer
müssen eine Wahlperiode aussetzen, bevor sie wiedergewählt werden können.
In alle Ämter der ARGE d SV NRW können alle aktiven Einzelmitglieder eines
Vollmitgliedsvereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, so werden dessen Aufgaben bis zur nächsten
NRW Hauptversammlung vom verbleibenden Vorstand der ARGE d SV NRW
gemeinsam übernommen.
§ 9 Stimmrecht
Vollmitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung der ARGE d SV
NRW Vollmitglieder haben Stimmrecht:
- auf der Hauptversammlung
- bei Vorstandswahlen der ARGE d SV NRW
- bei allen Abstimmungen zu DSB Angelegenheiten
- und Satzungsänderungen der ARGE d SV NRW,
- sowie bei einer Abstimmung über die Auflösung.
Jeder einzelne Vollmitgliedsverband der ARGE d SV NRW bei allen
Abstimmungen in der Hauptversammlung nur eine Stimme, unabhängig von
seiner Einzelmitgliederzahl oder von der Höhe der geleisteten Beiträge.
Die Mitgliedsverbände der ARGE d SV NRW werden auf der Hauptversammlung
durch Ihren 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten. Im
Verhinderungsfall der Vorsitzenden eines Mitgliedsverbandes kann der
Mitgliedsverband, eines seiner aktiven Einzelmitglieder zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und Abstimmung delegieren.
Kooperative Mitglieder haben
kein Stimmrecht
- bei Vorstandswahlen der ARGE d SV NRW
- bei allen Abstimmungen zu DSB Angelegenheiten
- bei Satzungsänderungen der ARGE d SV NRW eV
- sowie bei einer Abstimmung über die Auflösung der ARGE d SV NRW.
Bei allen Abstimmungen können Vorstandmitglieder der ARGE auch das
Stimmrecht für Ihren Mitgliedsverein in der ARGE als Delegierter oder
Vorsitzender Ihres Mitgliedsvereins auf der Hauptversammlung ausüben. Um
auf dem NRW Schaustellerkongress Beschlüsse fassen zu können, kann dieser
mit einer NRW Hauptversammlung zeitgleich durchgeführt werden.
Es ist dann die Stimmrechtsregelung der Hauptversammlung anzuwenden.
Die Hauptversammlungen fassen Beschlüsse im Allgemeinen:
- mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Abstimmungen erfolgen durch Akklamation.
- Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, muss geheim Abstimmt werden.
Änderungen der Satzung und des ARGE d SV NRW Zwecks, sowie die Absicht der
Auflösung der ARGE d SV NRW müssen bei der Einladung zur Hauptversammlung
bekanntgegeben werden. Sie müssen Bestandteil der Tagesordnung der
Hauptversammlung sein. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen auf der Hauptversammlung. Eine Änderung
des Zweckes der ARGE d SV NRW kann nur mit Zustimmung von 3/4 der
Vollmitglieder beschlossen werden. Bei Wahlen muss: - für die Dauer des
Wahlganges die Versammlungsleitung, einem gewählten Wahlausschuss
übertragen werden. - In dem Wahlausschuss kann jedes aktive Einzelmitglied
eines Vollmitgliedsverbandes der ARGE der gewählt werden. - Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. - Im 1. Wahlgang ist
der Kandidat gewählt, der eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Wird dieses Stimmenverhältnis im ersten Wahlgang
nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im 2. Wahlgang ist
der Kandidat gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
§10 NRW Schausteller Kongress / Hauptversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine Hauptversammlung stattfinden. Der
Vorstand der ARGE d SV NRW kann jederzeit weitere Hauptversammlungen
einberufen. Der Vorstand kann jederzeit einen NRW Schaustellerkongress
einberufen. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3
der stimmberichtigten Vollmitgliedsverbände anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung ist der Vorstand der ARGE d SV
NRW verpflichtet, die gefassten Beschlüsse durch die nächste folgende
beschlussfähige Hauptversammlung bestätigen zu lassen. Außerordentliche
Hauptversammlungen müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von
einem Viertel aller Vollmitgliedsvereine schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand der ARGE d SV NRW gefordert wird. Die
Hauptversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter muss
darüber abstimmen lassen, ob Gäste zugelassen werden. Die
Hauptversammlung, sowie der NRW Schaustellerkongress wird vom 1.
Vorsitzenden, oder bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Das
Einberufen der Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Die
Tagungsordnung setzt der Vorstand der ARGE d SV NRW fest. Die
Tagungsordnung kann durch die Hauptversammlung ergänzt werden. Alle
anfälligen Themen zur Erreichung des Vereinszwecks können zu jeder
Hauptversammlung auf die Tagungsordnung gesetzt werden.
Die Hauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: -
Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes der ARGE d SV NRW, sowie der
Entlastung des Vorstandes der ARGE d SV NRW - Festsetzung der Höhe und der
Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des
Jahresbeitrage - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes -
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der ARGE
d SV NRW - Beschlussfassung, sowie die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss eines Mitgliedsverbandes - Beschlussfassung über
die Durchführung der Jahresempfänge - Auflösung der ARGE.
§11 Protokollführung
Über die Beschlüsse der NRW Konferenz und der Hauptversammlung ist ein
schriftliches Protokoll aufzunehmen, das in der nachfolgenden
Hauptversammlung zu genehmigen ist. Das genehmigte Protokoll ist vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Alle
Mitgliedsvereine habe das Recht die Protokolle einzusehen. Das Protokoll
wird vom Schriftführer/in erstellt. Das Protokoll soll enthalten: Ort und
Zeit der Versammlung. Die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers. Die Zahl der erschienen Mitglieder. Die Tagesordnung.
Die einzelnen Abstimmungsergebnisse mit der Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§12 Auflösung der ARGE d SV NRW
Die Auflösung der ARGE d SV NRW kann nur in einer Hauptversammlung mit
einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. Darüber hinaus ist die Auflösung zu beschließen, wenn
die Anzahl der Mitgliedsverbände der ARGE d SV NRW unter zwei Vereine
absinkt. Sofern die NRW Konferenz nicht s anders beschließt sind der 1.
und 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Verbindlichkeiten der ARGE d SV NRW müssen geregelt werden. Nach Regelung
der Verbindlichkeiten der ARGE d SV NRW geht das verbleibende Vermögen an
das: Bildungswerk e.V. der Deutschen Schausteller Sitz Berlin Am
Weidendamm1a 10117 Berlin.
§13 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung vom 09.05.2012 durch die
Vollmitgliedsvereine errichtet.
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