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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Die Vereinigung führt den Namen: Arbeitsgemeinschaft der Schaustellerverbände in NRW, im Weiteren abgekürzt mit ARGE d SV NRW. Die ARGE d SV NRW hat ihren Sitz in Essen. Das Geschäftsjahr der ARGE d SV NRW entspricht dem Kalenderjahr. Die ARGE d SV NRW ist die Folgeorganisation, der am 25. Januar 1979 von den Schaustellervereinen Essen Oberhausen Duisburg in Essen gegründeten Arbeitsgemeinschaft der Schaustellerverbände im Ruhrgebiet.


§ 2 Zweck und Aufgaben


Zweck der ARGE d SV NRW ist: für alle Schausteller und Berufskollegen im Einzugsgebiet der ARGE d SV NRW als Berufs- und Standesvertretung tätig zu werden und somit die Berufsarbeit der angeschlossenen Vereine und Organisationen mit Ihren Einzelmitgliedern zu unterstützen. Zu den Aufgaben der ARGE d SV NRW gehören die Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen und beruflichen Belange und Interessen seiner Mitgliedsvereine mit Ihren Einzelmitgliedern, wie die Förderung des gesamten Berufstandes der Schausteller in Absprache mit den Mitgliedsverbänden. Im Besonderen die Förderung und der Erhalt von Kirmessen, Volksfesten, Weihnachtsmärkten und weiterer Traditionsveranstaltungen in NRW, sowie die vorgenannten Brauchtumsveranstaltungen in der Anerkennung als immaterielles Kulturgut zu fördern. Die ARGE d SV NRW ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


Die ARGE d SV NRW ist eine ARGE im Sinne der Satzung des Deutschen Schaustellerbundes eV Sitz Berlin. Die ARGE d SV NRW behält sich vor, Schaustellervereine, die nicht DSB Mitglieder sind, aber den Vereinszweck der ARGE d SV NRW fördern, als kooperative Mitglieder aufzunehmen. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft: Vollmitgliedschaft für Mitgliedsverbände des DSB in NRW. Über die Aufnahme als Vollmitglied entscheidet die Hauptversammlung der ARGE d SV NRW. Für die Aufnahme ist eine einfache Mehrheit der Hauptversammlung erforderlich. Kooperative Mitgliedschaft für Schaustellervereine in NRW die nicht dem DSB angehören. Über Aufnahme als Kooperatives Mitglied entscheidet die Hauptversammlung der ARGE d SV NRW. Für die Aufnahme ist eine zwei Drittel Mehrheit der Hauptversammlung erforderlich. Fördermitgliedschaft für Organisationen, Einzelpersonen oder Firmen, die den Zweck der ARGE fördern wollen. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet die Hauptversammlung der ARGE d SV NRW auf einer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Aufnahmeanträge zur Vollmitgliedschaft oder der kooperativen Mitgliedschaft sind schriftlich beim Vorstand der ARGE d SV NRW einzureichen. Über die Aufnahmeanträge ist auf der nachfolgenden Hauptversammlung der ARGE d SV NRW nach Aufnahmeantragsstellung zu entscheiden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine


Jeder Mitgliedsverband der ARGE d SV NRW ist berechtigt, mündliche oder schriftliche Anträge an den Vorstand der ARGE d SV NRW oder an die Hauptversammlung zu stellen. Die Durchführung der angenommenen Anträge regelt der Vorstand der  ARGE d SV NRW. Über die Ergebnisse berichtet der Vorstand der ARGE d SV NRW auf den Hauptvorstandsversammlungen. Jeder Mitgliedsverein der ARGE d SV NRW hat ferner das Recht: Die Unterstützung der ARGE d SV NRW in allen Berufsfragen zu verlangen, sowie die Verpflichtung die ARGE d SV NRW nach besten Kräften in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Alle ARGE Mitglieder haben die Verpflichtung die ARGE zu fördern und mit den anderen Mitgliedern der ARGE d SV NRW einen freundschaftlichen und kollegialen Umgang zu pflegen. Erforderliche Auskünfte die zur Erreichung des ARGE d SV NRW Zwecks benötigt werden, hat jeder Mitgliedsverband mit seinen Einzelmitgliedern dem Vorstand der ARGE d SV NRW zu erteilen. Alle aktiven Einzelmitglieder der angeschlossenen Verbände, die Vollmitglied der ARGE d SV NRW sind, können in ein Amt der ARGE d SV NRW gewählt werden. Fördermitglieder haben weder Sitz noch Stimmrecht. Die Hauptversammlung der ARGE d SV NRW kann aber über eine Teilnahme und Wortmeldung entscheiden. Die Ausübung der Mitgliedsrechte bedingt eine pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Alle Mitgliedsvereine verpflichten sich nach Möglichkeit zur Erlangung des Vereinszweckes mit voller Tatkraft,die Veranstaltungen der ARGE d SV NRW zu unterstützen: wie z.B. die Durchführung der Jahresempfänge oder andere Anlässe, zur Öffentlichkeitsarbeit, den Einsatz der Schausteller –Traditionsfahnen, zu Demonstrationen,

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:


- mit der Auflösung des Mitgliedsvereins oder der ARGE. - durch freiwilligen Austritt aus der ARGE. - der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der ARGE d SV NRW. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. - durch Ausschuss aus der ARGE d SV NRW. Ein Mitgliedsverein kann durch Beschluss der Hauptversammlung der ARGE d SV NRW aus der ARGE d SV NRW ausgeschlossen werden, - wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages über 1 Jahr im Rückstand ist und nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. - oder wenn er gegen die Interessen der ARGE d SV NRW grob verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitgliedsverein unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand der ARGE d SV NRW oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitgliedsverein mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitgliedsverein das Recht der Berufung an die ARGE d SV NRW Hauptversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand der ARGE d SV NRW schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt so hat der Vorstand der ARGE d SV NRW eV innerhalb von sechs Monaten auf einer Hauptversammlung über den Einspruch zu entscheiden. Legt der Mitgliedsverein nicht fristgerecht Berufung ein, so gilt die Mitgliedschaft gemäß dem Ausschließungsbeschluss als anerkannt. Zwischen dem Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses der Hauptversammlung der ARGE d SV NRW und der Berufungsverhandlung in der Hauptversammlung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Die Hauptversammlung entscheidet über den Ausschluss geheim mit einfacher Stimmmehrheit. Das Löschen der Mitgliedschaft enthebt den bisherigen Mitgliedsverein nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber der ARGE d SV NRW und gibt ihm keinerlei Anspruch an das ARGE d SV NRW Vermögen.

§ 6 Aufnahmegebühr – Beiträge


Von allen Mitgliedsvereinen werden Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben. Über die jeweilige Höhe, sowie deren Fälligkeit beschließt die Hauptversammlung. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträgen sollen sich an der Einzelmitgliederzahl des aufgenommenen Vereins orientieren. Die Hauptversammlung kann Sonderbeiträge beschließen.

§7 Organe der ARGE d SV NRW


Organe der ARGE d SV NRW sind: Der Vorstand der ARGE d SV NRW mit der Vorstandssitzung. Die Hauptversammlung bestehend aus dem Vorstand der ARGE d SV NRW und den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine. Der NRW Schaustellerkongress. Der NRW Schaustellerkongress dient in der Hauptsache dazu um aus besonderem Anlass alle Einzelmitglieder über anstehende Berufsprobleme zu informieren. An diesem Kongress kann jedes Einzelmitglied der angeschlossenen Vereine teilnehmen.


§ 8 Vorstand


Der geschäftsführende Vorstand der ARGE d SV NRW besteht aus:


1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schriftführer/in
2. Schriftführer/in
1.Schatzmeister/in
2.Schatzmeister/in.


Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten die ARGE d SV NRW nach §26 BGB.
Ab Tag der Wahl wird der Vorstand von der NRW Hauptversammlung für eine Periode von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit wird mit Neuwahlen beendet. Der Vorstand muss geheim gewählt werden. Der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch das Recht auf Auslagenerstattung. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: - Vorbereitung der NRW Schaustellerkongresse und der Hauptversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. - Einberufung der NRW Schaustellerkongresse und der Hauptversammlung - Ausführung der Beschlüsse der NRW Konferenz und der Hauptversammlung - Einrichtung einer Geschäftsstelle, ggf. personelle Besetzung - Prüfung und Weiterleitung von Aufnahmeanträgen - Die Vertretung und Verhandlungsführung der ARGE d SV NRW bei allen
berufsrelevanten Themen, wie z. B. bei Verhandlungen mit der Landesregierung in NRW. Der Vorstand ist verpflichtet, die in Wahrnehmung seiner zur Kenntnis gelangten Betriebsgeheimnisse der Mitglieder während und nach Beendigung der Vorstandstätigkeit geheim zu halten. Der Vorstand der ARGE d SV NRW fasst seine Beschlüsse in  Vorstandsitzungen der ARGE d SV NRW. - Diese werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. - Die Vorstandssitzung wird schriftlich oder fernmündlich einberufen. - Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen sollte eingehalten werden.  - Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. - Die Vorstandssitzung der ARGE d SV NRW eV wird vom 1. Vorsitzenden, bzw. bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. - Der Vorstand der ARGE d SV NRW ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind und einer der Anwesenden der 1. oder 2. Vorsitzende ist.
- Es ist ein Beschlussbuch zu führen. - Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Zur Unterstützung des Vorstandes können Beisitzer gewählt werden. Es können Fachberater zur speziellen Bearbeitung von Problemen der einzelnen Fachsparten gewählt werden. Diese gehören nicht dem geschäftsführenden Vorstand an. Es können Arbeitskreise zu speziellen Berufsthemen eingerichtet werden. Über deren Zusammensetzung entscheidet der Vorstand. Es müssen für die eine Amtszeit von jeweils 2 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer sollten zeitversetzt (jährlich Einer) gewählt werden, so das Kassenprüfer, die aus dem Amt ausscheiden, den nachfolgenden Kassenprüfern einen besseren Einblick in die Kassenüberprüfung geben können. Kassenprüfer müssen eine Wahlperiode aussetzen, bevor sie wiedergewählt werden können. In alle Ämter der ARGE d SV NRW können alle aktiven Einzelmitglieder eines Vollmitgliedsvereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so werden dessen Aufgaben bis zur nächsten NRW Hauptversammlung vom verbleibenden Vorstand der ARGE d SV NRW gemeinsam übernommen.

§ 9 Stimmrecht


Vollmitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung der ARGE d SV NRW Vollmitglieder haben Stimmrecht:


- auf der Hauptversammlung
- bei Vorstandswahlen der ARGE d SV NRW
- bei allen Abstimmungen zu DSB Angelegenheiten
- und Satzungsänderungen der ARGE d SV NRW,
- sowie bei einer Abstimmung über die Auflösung.


Jeder einzelne Vollmitgliedsverband der ARGE d SV NRW bei allen Abstimmungen in der Hauptversammlung nur eine Stimme, unabhängig von seiner Einzelmitgliederzahl oder von der Höhe der geleisteten Beiträge. Die Mitgliedsverbände der ARGE d SV NRW werden auf der Hauptversammlung durch Ihren 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten. Im Verhinderungsfall der Vorsitzenden eines Mitgliedsverbandes kann der Mitgliedsverband, eines seiner aktiven Einzelmitglieder zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Abstimmung delegieren.
 

Kooperative Mitglieder haben kein Stimmrecht


- bei Vorstandswahlen der ARGE d SV NRW
- bei allen Abstimmungen zu DSB Angelegenheiten
- bei Satzungsänderungen der ARGE d SV NRW eV
- sowie bei einer Abstimmung über die Auflösung der ARGE d SV NRW.


Bei allen Abstimmungen können Vorstandmitglieder der ARGE auch das Stimmrecht für Ihren Mitgliedsverein in der ARGE als Delegierter oder Vorsitzender Ihres Mitgliedsvereins auf der Hauptversammlung ausüben. Um auf dem NRW Schaustellerkongress Beschlüsse fassen zu können, kann dieser mit einer NRW Hauptversammlung zeitgleich durchgeführt werden.
Es ist dann die Stimmrechtsregelung der Hauptversammlung anzuwenden.

Die Hauptversammlungen fassen Beschlüsse im Allgemeinen:


- mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Abstimmungen erfolgen durch Akklamation.
- Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, muss geheim Abstimmt werden.


Änderungen der Satzung und des ARGE d SV NRW Zwecks, sowie die Absicht der Auflösung der ARGE d SV NRW müssen bei der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden. Sie müssen Bestandteil der Tagesordnung der Hauptversammlung sein. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen auf der Hauptversammlung. Eine Änderung des Zweckes der ARGE d SV NRW kann nur mit Zustimmung von 3/4 der Vollmitglieder beschlossen werden. Bei Wahlen muss: - für die Dauer des Wahlganges die Versammlungsleitung, einem gewählten Wahlausschuss übertragen werden. - In dem Wahlausschuss kann jedes aktive Einzelmitglied eines Vollmitgliedsverbandes der ARGE der gewählt werden. - Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. - Im 1. Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird dieses Stimmenverhältnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im 2. Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§10 NRW Schausteller Kongress / Hauptversammlung


Mindestens einmal im Jahr muss eine Hauptversammlung stattfinden. Der Vorstand der ARGE d SV NRW kann jederzeit weitere Hauptversammlungen einberufen. Der Vorstand kann jederzeit einen NRW Schaustellerkongress einberufen. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberichtigten Vollmitgliedsverbände anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung ist der Vorstand der ARGE d SV NRW verpflichtet, die gefassten Beschlüsse durch die nächste folgende beschlussfähige Hauptversammlung bestätigen zu lassen. Außerordentliche Hauptversammlungen müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Vollmitgliedsvereine schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand der ARGE d SV NRW gefordert wird. Die Hauptversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter muss darüber abstimmen lassen, ob Gäste zugelassen werden. Die Hauptversammlung, sowie der NRW Schaustellerkongress wird vom 1. Vorsitzenden, oder bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Das Einberufen der Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand der ARGE d SV NRW fest. Die Tagungsordnung kann durch die Hauptversammlung ergänzt werden. Alle anfälligen Themen zur Erreichung des Vereinszwecks können zu jeder Hauptversammlung auf die Tagungsordnung gesetzt werden.
Die Hauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes der ARGE d SV NRW, sowie der Entlastung des Vorstandes der ARGE d SV NRW - Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des
Jahresbeitrage - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der ARGE d SV NRW - Beschlussfassung, sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss eines Mitgliedsverbandes - Beschlussfassung über die Durchführung der Jahresempfänge - Auflösung der ARGE.

§11 Protokollführung


Über die Beschlüsse der NRW Konferenz und der Hauptversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das in der nachfolgenden Hauptversammlung zu genehmigen ist. Das genehmigte Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Alle Mitgliedsvereine habe das Recht die Protokolle einzusehen. Das Protokoll wird vom Schriftführer/in erstellt. Das Protokoll soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung. Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers. Die Zahl der erschienen Mitglieder. Die Tagesordnung. Die einzelnen Abstimmungsergebnisse mit der Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§12 Auflösung der ARGE d SV NRW


Die Auflösung der ARGE d SV NRW kann nur in einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Darüber hinaus ist die Auflösung zu beschließen, wenn die Anzahl der Mitgliedsverbände der ARGE d SV NRW unter zwei Vereine absinkt. Sofern die NRW Konferenz nicht s anders beschließt sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Verbindlichkeiten der ARGE d SV NRW müssen geregelt werden. Nach Regelung der Verbindlichkeiten der ARGE d SV NRW geht das verbleibende Vermögen an das: Bildungswerk e.V. der Deutschen Schausteller Sitz Berlin Am Weidendamm1a 10117 Berlin.

§13 Schlussbestimmung


Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung vom 09.05.2012 durch die Vollmitgliedsvereine errichtet.
 

 

 

 

 

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